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Jugendordnung
des Volleyball-Sport-Club 1988 e.V.
Grevenbroich
in der Fassung vom
18.12.1998
§1 Name, Mitgliedschaft und Zweck
- Mitglieder der Jugendabteilung des VSC Grevenbroich 1988 e.V. sind alle jugendlichen Mitglieder des Vereins im Alter bis zu 18 Jahren sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des Vereins sind:
a. Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
b. Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe
c. Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung
§2 Organe
Organe der Jugend des Vereins sind:
a. die Jugendversammlung
b. der Jugendausschuss
§3 Jugendversammlung
Oberstes Organ der Vereinsjugend ist die Jugendversammlung. Sie besteht aus der Vereinsjugend und aus allen in den Vereinsjugendausschuss gewählten Vereinsmitgliedern.
Aufgaben der Jugendversammlung der Vereinsjugend sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
- Entlastung und Wahl des Vereinsjugendausschusses
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen.
Die ordentliche Jugendversammlung der Vereinsjugend findet jährlich mindestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereines statt.
Eine außerordentliche Jugendversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der Jugendausschuss beschließt oder
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
Die Vorschriften des § 8 der Jugendordnung gelten sinngemäß.
§4 Jugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Geschäftsführer/in
- der/dem Kassenwart/in
- der/dem Vereinsjugendsprecher/in (Jugendwart/in)
- max. 2 Beisitzern
Wobei der/die Vereinsjugendsprecher/in und die Beisitzer zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind. Von den verbleibenden Mitgliedern des Jugendausschusses müssen mindestens 2 über 18 Jahre alt sein.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Vereinsjugend auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden alternierend wie folgt gewählt:
a. in den geraden Jahren der/die
- Vorsitzende
- Kassenwart/in
- Jugendsprecher/in
- erste Beisitzer/in
b. in den ungeraden Jahren der/die
- stellvertretende Vorsitzende
- Geschäftsführer/in
- zweite Beisitzer/in
In der Gründungsversammlung werden die unter b) genannten für 1 Jahr gewählt.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt und müssen den Bestimmungen des geltenden Jugendschutzgesetzes entsprechen. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 10. Lebensjahr
- Gewählt werden können alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr
§6 Aufgaben des Vereinsjugendausschusses
Zu den Aufgaben des Vereinsjugendausschusses gehören:
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
- Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen und ist insbesondere Mitglied des Verwaltungsrates des Gesamtvereines.
Der Jugendsprecher ist als Jugendwart ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates des Gesamtvereines.
§7 Kassenprüfung
Die Kasse der Jugendabteilung wird jedes Jahr durch die Kassenprüfer des Vereins geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jugendversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§8 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 2⁄3 der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch den Verwaltungsrat des Gesamtvereines wirksam.
Die Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der Jugendversammlung vom 18.12.1998 nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat des Gesamtvereines in Kraft.
Die vorgehende Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung beschlossen.
41515 Grevenbroich, den 18.12.1998
gez. der gewählte Jugendausschuss
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