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S a t z u n g

des Vol­ley­ball-Sport-Club 1988 e.V.

G r e v e n b r o i c h

in der Fas­sung vom

27.04.1988

§1 Name und Sitz

  1. Der 1988 in Gre­ven­broich gegrün­de­te Sport­ver­ein führt den Namen
    „Vol­ley­ball – Sport – Club 1988 e.V. Gre­ven­broich“
    Abge­kürzt: „VSC 88“ e. V. Grevenbroich
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in 4048 Gre­ven­broich. Er ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Gre­ven­broich eingetragen.
  3. Der Ver­ein ist Mit­glied des Lan­des­sport­bun­des Nord­rhein-West­fa­len und der zustän­di­gen Lan­des­fach­ver­bän­de im Lan­des­sport­bund, deren Sport­ar­ten im Ver­ein betrie­ben wer­den und erkennt deren Sat­zun­gen und Ord­nun­gen an.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Ver­eins­zweck ist die Pfle­ge und För­de­rung von Sport und Spiel. Dies wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch:
    - Abhal­tung von geord­ne­tem Sport- und Spiel­be­trieb
    - Durch­füh­rung von Sport­ver­an­stal­tun­gen und För­de­rung der Gesel­lig­keit im Ver­ein
    - Ein­satz von sach­ge­mäß vor­ge­bil­de­ten Übungsleitern
  2. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung und zwar ins­be­son­de­re durch die Pfle­ge und För­de­rung des Ama­teur- und Breitensports.
  3. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  4. Mit­tel, die dem Ver­ein zuflie­ßen, dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben ver­wen­det wer­den. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung, begüns­tigt werden.
  5. Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.

§3 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins, kann jede natür­li­che Per­son werden.
  2. Wer die Mit­glied­schaft erwer­ben will, hat ein schrift­li­ches Auf­nah­me­ge­such an den Vor­stand zu rich­ten. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist die Zustim­mung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters erfor­der­lich. Die Auf­nah­me erfolgt durch den Ver­wal­tungs­rat. Die Mit­glied­schaft beginnt mit dem Datum des schrift­li­chen Antra­ges. Bei Ableh­nung hat der Auf­nah­me­su­chen­de kei­nen Anspruch auf Bekannt­ga­be der Ablehnungsgründe.

§5 Been­di­gung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Tod oder Aus­schluss aus dem Ver­ein. Die Aus­tritts­er­klä­rung ist schrift­lich an den Vor­stand zu richten.

  1. Der Aus­tritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jah­res unter Ein­hal­tung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  2. Ein Mit­glied kann nach vor­he­ri­ger Anhö­rung vom Ver­wal­tungs­rat aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den:
    a. wegen erheb­li­cher Nicht­er­fül­lung sat­zungs­ge­mä­ßer Ver­pflich­tun­gen
    b. wegen Zah­lungs­rück­stand mit Bei­trä­gen von mehr als einem Jah­res­bei­trag trotz Mah­nung.
    c. wegen eines schwe­ren Ver­sto­ßes gegen die Inter­es­sen des Ver­eins oder gro­ben unsport­li­chen Ver­hal­tens
    d. wegen uneh­ren­haf­ter Hand­lun­gen.
    Der Bescheid über den Aus­schluss ist mit Ein­schrei­be­brief zuzu­stel­len. Der Aus­schluss kann inner­halb von 10 Tagen nach Bekannt­ga­be vor dem Ehren­rat ange­foch­ten wer­den. Die Ent­schei­dung des Ehren­ra­tes ist endgültig.
  3. Mit dem Aus­tritt oder Aus­schluss eines Mit­glie­des erlö­schen sämt­li­che Rech­te an dem Ver­ein und des­sen Ver­mö­gen. Es bleibt dem Ver­ein jedoch für alle sei­ne bis­he­ri­gen Ver­pflich­tun­gen haft­bar. Sämt­li­ches im Besitz befind­li­ches Ver­eins­ei­gen­tum ist unver­züg­lich zurückzugeben.

§6 Maß­re­ge­lun­gen

Gegen Mit­glie­der, die gegen die Sat­zung oder gegen Anord­nun­gen des Ver­wal­tungs­ra­tes und der Abtei­lun­gen ver­sto­ßen, kön­nen, nach vor­he­ri­ger Anhö­rung, vom Ver­wal­tungs­rat fol­gen­de Maß­nah­men ver­hängt werden:

  1. Ver­weis
  2. ange­mes­se­ne Geld­bu­ße bis zur Höhe eines Jahresbeitrages
  3. zeit­lich begrenz­tes Ver­bot der Teil­nah­me am Sport­be­trieb und den Ver­an­stal­tun­gen des Vereins

Der Bescheid über die Maß­re­ge­lung ist mit Ein­schrei­be­brief zuzu­stel­len. Die Maß­re­ge­lung kann inner­halb von 10 Tagen vor dem Ehren­rat ange­foch­ten wer­den. Die Ent­schei­dung des Ehren­ra­tes ist endgültig.

§7 Abtei­lun­gen

  1. Ein­zel­ne Sport­ar­ten kön­nen Abtei­lun­gen oder auch Jugend­ab­tei­lun­gen im Ver­ein bilden.
  2. Über die Grün­dung neu­er Abtei­lun­gen ent­schei­det die Mitgliederversammlung.
  3. Die Abtei­lun­gen müs­sen Mit­glie­der des jewei­li­gen Lan­des­fach­ver­ban­des sein.
  4. Die Abtei­lun­gen kön­nen sich eine Abtei­lungs­ord­nung geben. Die­se muss durch den Ver­wal­tungs­rat geneh­migt werden.

§8 Bei­trä­ge

  1. Die Höhe der Bei­trä­ge und Auf­nah­me­ge­bühr setzt die Jah­res­haupt­ver­samm­lung fest.
  2. Abtei­lun­gen kön­nen einen zusätz­li­chen Abtei­lungs­bei­trag erheben.
  3. Der Abtei­lungs­bei­trag bedarf der Geneh­mi­gung durch den Verwaltungsrat.
  4. Die Abtei­lun­gen ver­fü­gen selbst über die ihnen zuflie­ßen­den Mittel.
  5. Jede Abtei­lung hat für jedes sei­ner Mit­glie­der einen Bei­trag an den Ver­wal­tungs­rat abzu­füh­ren. Die Höhe die­ses Bei­tra­ges wird vom Ver­wal­tungs­rat festgelegt.
  6. Bei­trä­ge und Gebüh­ren sind ter­min­ge­recht zu ent­rich­ten. Über Stun­dun­gen, Ermä­ßi­gun­gen und Erlass von Bei­trä­gen ent­schei­det im Ein­zel­fall der Verwaltungsrat.
  7. Bei Zah­lungs­rück­stand ver­liert das Mit­glied sei­ne Rech­te am Verein.

§9 Stimm­recht und Wählbarkeit

  1. Stimm­be­rech­tigt sind alle Mit­glie­der ab voll­ende­tem 16. Lebens­jahr, sowie Ehrenmitglieder.
  2. Mit­glie­der, denen kein Stimm­recht zusteht, kön­nen an der Mit­glie­der­ver­samm­lung und den Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen als Gäs­te jeder­zeit teilnehmen.
  3. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich aus­ge­übt wer­den. Das Stimm­recht eines nicht stimm­be­rech­tig­ten Min­der­jäh­ri­gen wird durch sei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­ter aus­ge­übt. Der Min­der­jäh­ri­ge kann per­sön­lich abstim­men, wenn er vor Beginn der Abstim­mung eine schrift­li­che Erklä­rung sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter vorlegt.
  4. Gewählt wer­den kön­nen alle voll­jäh­ri­gen und voll geschäfts­fä­hi­gen Mit­glie­der des Vereins.

§10 Ver­eins­or­ga­ne

Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. der Ver­wal­tungs­rat
  3. der geschäfts­füh­ren­de Vorstand
  4. die Jah­res­haupt­ver­samm­lung der Abteilungen
  5. die Lei­tung der Abteilungen
  6. der Ehren­rat.

§11 Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Obers­tes Organ des Ver­eins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det jedes Jahr statt und zwar in den ers­ten drei Mona­ten des Kalenderjahres.
  3. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist inner­halb einer Frist von zwei Kalen­der­wo­chen mit ent­spre­chen­der Tages­ord­nung ein­zu­be­ru­fen, wenn es
    a. der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand oder Ver­wal­tungs­rat beschließt oder
    b. ein Vier­tel der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der schrift­lich beim Vor­sit­zen­den bean­tragt hat.
  4. Die Ein­be­ru­fung der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich durch den Ver­wal­tungs­rat unter Wah­rung einer Frist von min­des­tens einer Kalenderwoche.
  5. Mit der Ein­be­ru­fung der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ist die Tages­ord­nung mit­zu­tei­len. Die­se muss fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten:
    a. Bericht des Ver­wal­tungs­ra­tes
    b. Kas­sen­be­richt und Bericht der Kas­sen­prü­fer
    c. Ent­las­tung des Ver­wal­tungs­ra­tes
    d. Wah­len, soweit die­se erfor­der­lich sind
    e. Beschluss­fas­sung über vor­lie­gen­de Anträ­ge
    f. Ver­schie­de­nes
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.
  7. Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der gefasst.
    Stim­men­gleich­heit bedeu­tet Ableh­nung.
    Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur mit einer Mehr­heit von zwei­drit­teln der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschlos­sen werden.
  8. Anträ­ge kön­nen gestellt wer­den:
    a. von den Mit­glie­dern
    b. vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand
    c. vom Ver­wal­tungs­rat
    d. von den Aus­schüs­sen
    e. von den Abteilungen.
  9. Über Anträ­ge, die nicht schon in der Tages­ord­nung ver­zeich­net sind, kann in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur abge­stimmt wer­den, wenn die­se Anträ­ge min­des­tens 3 Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich bei der Geschäfts­füh­rung des Ver­eins ein­ge­gan­gen sind. Spä­ter ein­ge­hen­de Anträ­ge dür­fen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nur behan­delt wer­den, wenn ihre Dring­lich­keit mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der bejaht wird.
  10. Ein Antrag auf Sat­zungs­än­de­rung kann nur dann als Dring­lich­keits­an­trag behan­delt wer­den, wenn die Dring­lich­keit ein­stim­mig beschlos­sen wurde.

§12 Der Verwaltungsrat

  1. Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­ra­tes sind:
    a. Vor­sit­zen­de ®
    b. stell­ver­tre­ten­de ® Vor­sit­zen­de ®
    c. Geschäfts­füh­rer (in)
    d. stell­ver­tre­ten­de ® Geschäfts­füh­rer (in)
    e. Kas­sie­rer (in)
    f. stell­ver­tre­ten­de ® Kas­sie­rer (in)
    g. Pres­se­wart (in)
    h. Jugend­wart (in)
    i. die Abtei­lungs­vor­sit­zen­den
    j. 2 Bei­sit­zer (innen).
  2. Für beson­de­re Auf­ga­ben kann der Ver­wal­tungs­rat Aus­schüs­se einsetzen.
  3. Der Ver­wal­tungs­rat lei­tet den Ver­ein. Sei­ne Sit­zun­gen wer­den von dem Vor­sit­zen­den oder sei­nem Stell­ver­tre­ter gelei­tet. Der Ver­wal­tungs­rat tritt zusam­men, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder drei Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der es bean­tra­gen. Er ist beschluss­fä­hig, wenn die Hälf­te der Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der anwe­send sind. Der Ver­wal­tungs­rat beschließt mit ein­fa­cher Mehrheit.
  4. Zu den Auf­ga­ben des Ver­wal­tungs­ra­tes gehö­ren:
    a. Durch­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­samm­lung
    b. Geneh­mi­gung der Bei­trä­ge im Sin­ne § 7 die­ser Sat­zung
    c. Auf­stel­len der Geschäfts­ord­nung
    d. Auf­stel­len der Finanz­ord­nung
    e. Auf­stel­len der Ehren­ord­nung
    f. Geneh­mi­gung des Haus­halts­pla­nes
    g. Bewil­li­gung von Aus­ga­ben
    h. Erstel­lung eines Benut­zungs­pla­nes für die Sport­an­la­gen
    i. Auf­nah­me, Bestra­fung und Aus­schluss von Mitgliedern.

§13 Geschäfts­füh­ren­der Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus:
    - dem /​der ers­ten Vor­sit­zen­den
    - dem /​der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den
    - dem /​der ers­ten Geschäfts­füh­rer (in)
    - dem /​der stell­ver­tre­ten­den Geschäfts­füh­rer (in)
    - dem /​der ers­ten Kas­sie­rer (in)
    - dem /​der stell­ver­tre­ten­den Kas­sie­rer (in)
  2. Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind:
    - der /​die ers­te Vor­sit­zen­de
    - der /​die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de
    - der /​die ers­te Geschäfts­füh­rer (in)
    - der /​die ers­te Kas­sie­rer (in)
  3. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch den ers­ten oder stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den zusam­men mit einem wei­te­ren Mit­glied des Vor­stan­des ver­tre­ten.
    Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand führt die Geschäf­te des Ver­eins nach Maß­ga­be der Sat­zung und der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den, bei des­sen Abwe­sen­heit die sei­nes Ver­tre­ters. Der Vor­stand ord­net und über­wacht die Tätig­keit der Abtei­lun­gen; er ist berech­tigt, für bestimm­te Zwe­cke Aus­schüs­se ein­zu­set­zen. Der Vor­stand kann ver­bind­li­che Ord­nun­gen erlas­sen. Über sei­ne Tätig­keit hat der Vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten.
  4. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand hat das Recht, an allen Sit­zun­gen der Abtei­lun­gen und Aus­schüs­sen bera­tend teilzunehmen.

§14 Die Jah­res­haupt­ver­samm­lun­gen der Abteilungen

  1. Die Jah­res­haupt­ver­samm­lung der Abtei­lun­gen, fin­det min­des­tens ein­mal im Jahr statt.
  2. Für die Mit­glie­der­ver­samm­lung der Abtei­lun­gen ist § 11 sinn­ge­mäß anzuwenden.

§15 Die Abteilungsleitung

  1. Die Abtei­lungs­lei­tung besteht aus:
    a. dem /​der Abtei­lungs­lei­ter (in)
    b. dem /​der Geschäfts­füh­rer (in)
    c. dem /​der Kas­sen­wart (in)
    Eine Erwei­te­rung die­ses Gre­mi­ums ist auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung der Abtei­lun­gen möglich.
  2. Die Abtei­lungs­lei­tung ist gegen­über den Orga­nen des Ver­eins ver­ant­wort­lich und auf Ver­lan­gen jeder­zeit zur Bericht­erstat­tung verpflichtet.
  3. Die Abtei­lungs­lei­tung ist, dem Ver­wal­tungs­rat gegen­über, für einen geord­ne­ten Sport­be­trieb verantwortlich.

§16 Der Ehrenrat

Der Ehren­rat wird auf Vor­schlag der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Er soll aus min­des­tens 3 Mit­glie­dern bestehen. Die­se soll­ten ver­schie­de­nen Abtei­lun­gen ange­hö­ren. Sei­ne Mit­glie­der dür­fen nicht dem Ver­wal­tungs­rat ange­hö­ren. Ersatz­wah­len wer­den nur bei Aus­schei­den und Rück­tritt vor­ge­nom­men. Der Ehren­rat wählt sei­nen Vor­sit­zen­den selbst.

Die Ein­be­ru­fung des Ehren­ra­tes erfolgt durch sei­nen Vorsitzenden

  1. auf Beschluss des Verwaltungsrates
  2. auf eige­nen Beschluss.

Eine wich­ti­ge Auf­ga­be des Ehren­ra­tes besteht dar­in, in strit­ti­gen Fra­gen zu vermitteln.

§17 Ehren­mit­glied­schaft

Per­so­nen, die sich um den Ver­ein beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Die Ernen­nung zu Ehren­mit­glie­dern erfolgt auf Lebens­zeit; sie bedarf einer Mehr­heit von zwei­drit­teln der anwe­sen­den Mitglieder.

§18 Pro­to­kol­lie­rung der Beschlüsse

Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung, des Ver­wal­tungs­ra­tes, der Aus­schüs­se, der Jugend- und Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen ist jeweils ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, dass vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem von ihm bestimm­ten Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§19 Kas­sen­prü­fung

Die Kas­se des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des sowie die Kas­sen der Abtei­lun­gen, wer­den in jedem Jahr durch min­des­tens zwei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins gewähl­te Kas­sen­prü­fer geprüft. Die Kas­sen­prü­fer erstat­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Prü­fungs­be­richt und bean­tra­gen bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te die Ent­las­tung der Kas­sie­rer und der übri­gen Vorstandsmitglieder.

§20 Wah­len

  1. Die Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­ra­tes, des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des, die Abtei­lungs­lei­tun­gen sowie die Kas­sen­prü­fer wer­den auf die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Sie blei­ben so lan­ge im Amt, bis die Nach­fol­ger gewählt sind. Wie­der­wahl ist zulässig.
  2. Die Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des wer­den alter­nie­rend wie folgt gewählt:
    a. in den gera­den Jah­ren der /​die
     – 1. Vor­sit­zen­de
     – 1. Geschäfts­füh­rer (in)
     – 1. Kas­sie­rer (in)
    b. in den unge­ra­den Jah­ren der /​die
     – stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de
     – stell­ver­tre­ten­de Geschäfts­füh­rer (in)
     – stell­ver­tre­ten­de Kas­sie­rer (in)
  3. In der Grün­dungs­ver­samm­lung wer­den die Stell­ver­tre­ter für 1 Jahr gewählt.

§21 Auf­lö­sung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Auf der Tages­ord­nung die­ser Ver­samm­lung darf nur der Punkt „Auf­lö­sung des Ver­eins“ stehen.
  2. Die Ein­be­ru­fung einer sol­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung darf nur erfol­gen, wenn es
    a. der Ver­wal­tungs­rat mit einer Mehr­heit von Drei­vier­teln aller sei­ner Mit­glie­der beschlos­sen hat
    oder
    b. von zwei­drit­teln der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des Ver­eins schrift­lich gefor­dert wurde.
  3. Die Ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 50 % der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send sind. Die Auf­lö­sung kann nur mit einer Mehr­heit von Drei­vier­teln der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Die Abstim­mung ist nament­lich vorzunehmen.
  4. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes fällt sein Ver­mö­gen an den Stadt­ver­band für Lei­bes­übun­gen Gre­ven­broich mit der Zweck­be­stim­mung, dass die­ses Ver­mö­gen unmit­tel­bar und aus­schließ­lich zur För­de­rung des Sports ver­wen­det wer­den darf.

§22 Haf­tung

Der Ver­ein haf­tet gegen­über sei­nen Mit­glie­dern nicht für die bei Trai­ning, sport­li­chen oder sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen ein­tre­ten­den Unfäl­le oder bei Dieb­stäh­len in den Turn­hal­len, auf den Sport­plät­zen oder in den Räu­men des Ver­eins. Gegen Unfäl­le ist der Ver­ein bei der Deut­schen Sport­hil­fe e. V. mit allen Mit­glie­dern versichert.

§23 Ver­mö­gen

Für sämt­li­che Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins haf­tet aus­schließ­lich das Ver­eins­ver­mö­gen, das aus den Kas­sen­be­stän­den und dem Ver­eins­ei­gen­tum besteht.

Die vor­ge­hen­de Sat­zung wur­de von der Grün­dungs­ver­samm­lung genehmigt.

4048 Gre­ven­broich 1, den 27.04.1988

gez.

Jens Goetz Jür­gen Heimann
Hans – Wil­ly Corsten Harald Kon­er­mann sen.
Axel Wal­raf Hol­ger Schultebraucks
Chris­ti­na Pfeifer Harald Kon­er­mann jun.

Spiel­be­rich­te

Tabel­len­stän­de der Mannschaften 

In Erman­ge­lung von Spiel­be­rich­ten sind hier die aktu­el­len Tabel­len­stän­de der Mann­schaf­ten vom 31.01.2024: Frau­en BK14 3.Platz, Män­ner BeL8 2.Platz, männ­li­che U20 BeL3 4.Platz, weib­li­che U18 BeL6 5.Platz, weib­li­che U20 BeL5 6.Platz

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