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S a t z u n g

des Volleyball-Sport-Club 1988 e.V.

G r e v e n b r o i c h

in der Fassung vom

27.04.1988

§1 Name und Sitz

  1. Der 1988 in Grevenbroich gegründete Sportverein führt den Namen
    „Volleyball - Sport - Club 1988 e.V. Grevenbroich“
    Abgekürzt: „VSC 88“ e. V. Grevenbroich
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 4048 Grevenbroich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Sport und Spiel. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
    - Abhaltung von geordnetem Sport- und Spielbetrieb
    - Durchführung von Sportveranstaltungen und Förderung der Geselligkeit im Verein
    - Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateur- und Breitensports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins, kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des schriftlichen Antrages. Bei Ablehnung hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Verwaltungsrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.

    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Ausschluss kann innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe vor dem Ehrenrat angefochten werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
  4. Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte an dem Verein und dessen Vermögen. Es bleibt dem Verein jedoch für alle seine bisherigen Verpflichtungen haftbar. Sämtliches im Besitz befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Verwaltungsrates und der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Verwaltungsrat folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldbuße bis zur Höhe eines Jahresbeitrages
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Die Maßregelung kann innerhalb von 10 Tagen vor dem Ehrenrat angefochten werden. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§7 Abteilungen

  1. Einzelne Sportarten können Abteilungen oder auch Jugendabteilungen im Verein bilden.
  2. Über die Gründung neuer Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Abteilungen müssen Mitglieder des jeweiligen Landesfachverbandes sein.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Diese muss durch den Verwaltungsrat genehmigt werden.

§8 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr setzt die Jahreshauptversammlung fest.
  2. Abteilungen können einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben.
  3. Der Abteilungsbeitrag bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.
  4. Die Abteilungen verfügen selbst über die ihnen zufließenden Mittel.
  5. Jede Abteilung hat für jedes seiner Mitglieder einen Beitrag an den Verwaltungsrat abzuführen. Die Höhe dieses Beitrages wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
  6. Beiträge und Gebühren sind termingerecht zu entrichten. Über Stundungen, Ermäßigungen und Erlass von Beiträgen entscheidet im Einzelfall der Verwaltungsrat.
  7. Bei Zahlungsrückstand verliert das Mitglied seine Rechte am Verein.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie Ehrenmitglieder.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines nicht stimmberechtigten Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Erklärung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) der geschäftsführende Vorstand
d) die Jahreshauptversammlung der Abteilungen
e) die Leitung der Abteilungen
f) der Ehrenrat.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt und zwar in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der geschäftsführende Vorstand oder Verwaltungsrat beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Verwaltungsrat unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Kalenderwoche.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Verwaltungsrates
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Verwaltungsrates
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Verschiedenes
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8.  Anträge können gestellt werden:
    a) von den Mitgliedern

    b) vom geschäftsführenden Vorstand
    c) vom Verwaltungsrat
    d) von den Ausschüssen
    e) von den Abteilungen.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsführung des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.
  10. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§12 Der Verwaltungsrat

  1. Mitglieder des Verwaltungsrates sind:
    a) Vorsitzende (r)
    b) stellvertretende (r) Vorsitzende (r)
    c) Geschäftsführer (in)
    d) stellvertretende (r) Geschäftsführer (in)
    e) Kassierer (in)
    f) stellvertretende (r) Kassierer (in)
    g) Pressewart (in)
    h) Jugendwart (in)
    i) die Abteilungsvorsitzenden
    j) 2 Beisitzer (innen).
  2. Für besondere Aufgaben kann der Verwaltungsrat Ausschüsse einsetzen.
  3. Der Verwaltungsrat leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Verwaltungsratsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwe­send sind. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit.
  4. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
    a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedersammlung
    b) Genehmigung der Beiträge im Sinne § 7 dieser Satzung
    c) Aufstellen der Geschäftsordnung
    d) Aufstellen der Finanzordnung
    e) Aufstellen der Ehrenordnung
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes
    g) Bewilligung von Ausgaben
    h) Erstellung eines Benutzungsplanes für die Sportanlagen
    i) Aufnahme, Bestrafung und Ausschluss von Mitgliedern.

§13 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - dem / der ersten Vorsitzenden
    - dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem / der ersten Geschäftsführer (in)
    - dem / der stellvertretenden Geschäftsführer (in)
    - dem / der ersten Kassierer (in)
    - dem / der stellvertretenden Kassierer (in)
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    - der / die erste Vorsitzende
    - der / die stellvertretende Vorsitzende
    - der / die erste Geschäftsführer (in)
    - der / die erste Kassierer (in)

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
    Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

§14 Die Jahreshauptversammlungen der Abteilungen

  1. Die Jahreshauptversammlung der Abteilungen, findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Für die Mitgliederversammlung der Abteilungen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

§15 Die Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus:
    a) dem / der Abteilungsleiter (in)
    b) dem / der Geschäftsführer (in)
    c) dem /der Kassenwart (in)
    Eine Erweiterung dieses Gremiums ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung der Abteilungen möglich.
  2. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  3. Die Abteilungsleitung ist, dem Verwaltungsrat gegenüber, für einen geordneten Sportbetrieb verantwortlich.

§16 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt. Er soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Diese sollten verschiedenen Abteilungen angehören. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Ersatzwahlen werden nur bei Ausscheiden und Rücktritt vorgenommen. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.

Die Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch seinen Vorsitzenden

a) auf Beschluss des Verwaltungsrates
b) auf eigenen Beschluss.

Eine wichtige Aufgabe des Ehrenrates besteht darin, in strittigen Fragen zu vermitteln.

§17 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zweidritteln der anwesenden Mitglieder.

§18 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse, der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§19 Kassenprüfung

Die Kasse des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Kassen der Abteilungen, werden in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§20 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleitungen sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden alternierend wie folgt gewählt:
    a) in den geraden Jahren der / die
        - 1. Vorsitzende
        - 1. Geschäftsführer (in)
        - 1. Kassierer (in)
    b) in den ungeraden Jahren der / die
        - stellvertretende Vorsitzende
        - stellvertretende Geschäftsführer (in)
        - stellvertretende Kassierer (in)
  3. In der Gründungsversammlung werden die Stellvertreter für 1 Jahr gewählt.

§21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
    oder
    b) von zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stadtverband für Leibesübungen Grevenbroich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§22 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Training, sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder bei Diebstählen in den Turnhallen, auf den Sportplätzen oder in den Räumen des Vereins. Gegen Unfälle ist der Verein bei der Deutschen Sporthilfe e. V. mit allen Mitgliedern versichert.


§23 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus den Kassenbeständen und dem Vereinseigentum besteht.

Die vorgehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung genehmigt.

4048 Grevenbroich 1, den 27.04.1988

gez.

Jens Goetz Jürgen Heimann
Hans - Willy Corsten Harald Konermann sen.
Axel Walraf Holger Schultebraucks
Christina Pfeifer Harald Konermann jun.